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Zusätzlicher Urlaub braucht klare Regeln.
Der gesetzliche Mindesturlaub und vertraglich gewährter Mehrurlaub sind nicht zwingend gleich zu behandeln.
Fundstelle: BAG, Urteile vom 25.06.2019 – 9 AZR 546/17 und vom 26.05.2020 – 9 AZR 259/19.
Arbeitgeber können für zusätzliche Urlaubstage etwa andere Übertragungs- oder Verfallsregeln vereinbaren. Das funktioniert jedoch nur, wenn der Vertrag dafür deutliche Anhaltspunkte enthält. Fehlt eine klare Trennung, nimmt die Rechtsprechung regelmäßig einen Gleichlauf an: Dann gelten die arbeitnehmerfreundlichen Regeln zum gesetzlichen Urlaub auch für den Mehrurlaub. Arbeitnehmer profitieren davon, weil unklare Klauseln nicht ohne Weiteres zu einem schnelleren Verfall führen. Arbeitgeber sollten nicht darauf setzen, dass Begriffe wie „zusätzlicher Urlaub“ allein genügen. Erforderlich ist eine verständliche Regelung, die Umfang und abweichende Rechtsfolgen ausdrücklich beschreibt. Inhaltlich zulässige Gestaltung wird damit vor allem zu einer Frage guter Vertragsredaktion. Pauschale Muster aus älteren Verträgen können problematisch sein.
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.