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Auszahlung von Urlaub erst am Ende.

Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, ist Urlaub grundsätzlich in Freizeit zu gewähren und nicht auszuzahlen.

Fundstelle: LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2024 – 13 SLa 222/24; § 7 Abs. 4 BUrlG.

Erst wenn das Arbeitsverhältnis endet und Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das ist für beide Seiten wichtig: Arbeitnehmer können nicht frei wählen, ob sie Arbeit oder Geld bevorzugen. Arbeitgeber dürfen umgekehrt offene Urlaubsansprüche nicht durch eine Zahlung „erledigen“, solange Freizeit noch möglich ist. Bei einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einer einvernehmlichen Beendigung sollte deshalb genau festgestellt werden, welche Tage tatsächlich noch offen sind. Besonders konfliktträchtig sind Freistellungen. Ob sie Urlaub erfüllen, hängt unter anderem davon ab, ob sie unwiderruflich und eindeutig unter Anrechnung von Urlaub erklärt werden. Die Abgeltung ist ein Geldanspruch und kann steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

§ 7 Abs. 4 BUrlG

Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.

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