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Arbeitszeit muss erfasst werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden können.
Fundstelle: BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21; EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO); § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
Das BAG leitete dies aus dem Arbeitsschutzrecht ab, obwohl der Gesetzgeber die angekündigte Reform des Arbeitszeitgesetzes bis heute nicht vollständig umgesetzt hat. Für Arbeitnehmer schafft die Erfassung Transparenz und kann vor unbezahlter Mehrarbeit schützen. Für Arbeitgeber bedeutet sie nicht zwingend Stechuhrpflicht am Werkstor: Digitale Anwendungen, Vertrauensarbeitszeit mit Dokumentation oder andere objektive Systeme können in Betracht kommen. Entscheidend ist, dass die Arbeitszeit verlässlich feststellbar bleibt. Kritisch bleibt die Rechtsunsicherheit bei Details, etwa zur Delegation oder zur Form der Erfassung. Bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung dürfen Unternehmen die Pflicht jedoch nicht ignorieren.
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.