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Wer zu lange schweigt, kann Ansprüche verlieren.
Betriebsrentner sollten eine unterbliebene oder zu geringe Anpassung nicht unbegrenzt liegen lassen.
Fundstelle: BAG, Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 137/19; LAG Saarland, Urteil vom 13.11.2019 – 1 Sa 1/19; § 18a S. 2 BetrAVG; § 195 BGB.
Nach der Rechtsprechung kann eine Rüge vor dem nächsten Anpassungsstichtag erforderlich sein; bei vollständig unterlassener Entscheidung kann spätestens der übernächste Stichtag maßgeblich werden. Daneben gilt die regelmäßige Verjährung. Diese Fristen sollen Arbeitgeber vor kaum kalkulierbaren Rückständen schützen, können aber für Rentner hart sein, die die Rechtslage nicht kennen. Ein bloßes Schweigen ist daher riskant. Arbeitgeber sollten Anpassungsentscheidungen klar mitteilen, damit Rentner überhaupt erkennen können, ob Anlass zur Rüge besteht.
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.