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Rechtmäßige Nichtanpassung muss nicht nachgeholt werden.
Hat ein Arbeitgeber eine Anpassung zu Recht unterlassen, weil seine wirtschaftliche Lage dies nicht zuließ, muss er diese Erhöhung später grundsätzlich nicht nachholen.
Fundstelle: § 16 Abs. 4 BetrAVG; § 30c Abs. 2 BetrAVG; LAG Köln, Urteil vom 08.06.2007 – 11 Sa 235/07.
Die Regel schützt Unternehmen vor einer dauerhaften Aufstauung von Anpassungslasten. Für Betriebsrentner ist das enttäuschend, weil ein späterer Aufschwung nicht automatisch die früheren Kaufkraftverluste ausgleicht. Entscheidend ist deshalb, ob die damalige Nichtanpassung wirklich gerechtfertigt und sauber geprüft war. Eine bloße Behauptung wirtschaftlicher Schwierigkeiten genügt nicht. Die Übergangsregelungen des Gesetzes können je nach Zusage und Zeitraum zusätzlich bedeutsam sein.
Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht anzupassen, weil die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zuläßt, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
§ 16 Abs. 4 S. 1 BetrAVG
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.