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Überschüsse können von der Prüfung befreien.
Bei bestimmten Direktversicherungs- und Versorgungsgestaltungen kann der Arbeitgeber von der dreijährlichen Anpassungsprüfung befreit sein.
Fundstelle: § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG; BAG, Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 137/19.
Voraussetzung ist unter anderem, dass sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Das ist kein Freibrief: Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von der konkreten Zusage und Durchführung ab. Betriebsrentner sollten deshalb nachvollziehen können, wie Überschüsse verwendet werden. Arbeitgeber brauchen Unterlagen des Versicherers und eine klare Kommunikation. Der gesetzliche Mechanismus kann planbare Anpassungen ermöglichen, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die Befreiungsnorm wirklich greift.
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.