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Entgeltumwandlung und der 15-Prozent-Zuschuss.
Beschäftigte können grundsätzlich verlangen, dass Teile ihres künftigen Entgelts bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung …
Fundstelle: § 1a Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a BetrAVG; § 1b Abs. 5 BetrAVG.
Beschäftigte können grundsätzlich verlangen, dass Teile ihres künftigen Entgelts bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Spart der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge, muss er bei bestimmten Durchführungswegen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, allerdings höchstens in Höhe seiner tatsächlichen Ersparnis. Die Anwartschaft aus Entgeltumwandlung ist sofort unverfallbar. Für Arbeitnehmer ist das ein wichtiger Schutz bei Arbeitgeberwechsel oder Insolvenz. Der Zuschuss ist jedoch keine pauschale Renditegarantie; Kosten, Anlage und spätere Besteuerung müssen mitbedacht werden. Arbeitgeber sollten Zusagen und Abrechnungen so gestalten, dass Zuschuss und Ersparnis nachvollziehbar bleiben.
Der Arbeitgeber muß 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuß an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
§ 1a Abs. 1a BetrAVG
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.