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Insolvenzschutz: PSVaG und Grenzen der Entgeltumwandlung.
Der Pensions-Sicherungs-Verein schützt viele Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Fundstelle: § 7 Abs. 1–3 BetrAVG, § 10 Abs. 1 BetrAVG, § 14 BetrAVG; § 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 BetrAVG; § 1b Abs. 5 BetrAVG; BAG, Urteil vom 22.09.2020 – 3 AZR 303/18.
Der Schutz ist aber nicht grenzenlos: Leistungen sind nach § 7 BetrAVG begrenzt, und bei Entgeltumwandlung besteht ab Zusage ein Schutz insbesondere nur bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze; darüber kann es auf die Unverfallbarkeit ankommen. Finanziert wird der Schutz über Beiträge der Arbeitgeber. Für Betriebsrentner besonders wichtig: Der PSVaG passt übernommene Renten nicht nach § 16 BetrAVG an. Das kann langfristig Kaufkraftverluste verstärken. Arbeitgeber sollten die Wahl des Durchführungswegs und die Insolvenzsicherung verständlich erläutern. Arbeitnehmer sollten nicht annehmen, jede zugesagte Versorgung sei in jeder Höhe identisch geschützt.
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.