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Versorgungsordnungen lassen sich nicht beliebig ersetzen.

Betriebsvereinbarungen können Versorgungsordnungen ablösen, doch erworbene Erwartungen der Beschäftigten sind geschützt.

Fundstelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2017 – 12 Sa 167/17; LAG Saarland, Urteil vom 13.11.2019 – 1 Sa 1/19; § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG.

Die Rechtsprechung arbeitet dafür mit einem dreistufigen Prüfungsschema: Bereits erdiente Besitzstände sind besonders geschützt, erdiente Dynamik weniger stark, künftige Zuwächse am ehesten änderbar. Je stärker der Eingriff, desto gewichtiger müssen die Gründe und desto verhältnismäßiger die Lösung sein. Das gilt nicht nur für klassische Rentenzusagen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen, etwa ein Verkehrsticket, können betriebliche Altersversorgung sein, wenn sie an das Ausscheiden und den Versorgungszweck anknüpfen. Arbeitgeber sollten Änderungen nicht allein als Kostenfrage behandeln. Beschäftigte und Betriebsrat sollten Reichweite und Übergangsregeln genau lesen.

Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.

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