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KI und digitale Systeme: Betriebsrat mit am Tisch.
Digitale Systeme und KI-Anwendungen können Verhalten oder Leistung von Beschäftigten überwachen, auch wenn ihr Hauptzweck ein anderer ist.
Fundstelle: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; BAG, Beschlüsse vom 08.03.2022 – 1 ABR 20/21 und 13.12.2016 – 1 ABR 7/15; BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24.
Dann hat der Betriebsrat bei Einführung und Anwendung regelmäßig mitzubestimmen. Entscheidend ist die objektive Eignung zur Überwachung; eine subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist unerheblich. Das betrifft etwa Software zur Leistungsanalyse, Ticket- und Zeiterfassung, Kommunikationsplattformen oder KI-gestützte Auswertung. Für Arbeitnehmer schafft Mitbestimmung Transparenz und Schutz vor verdeckter Kontrolle. Arbeitgeber erhalten dadurch keinen Stillstand, müssen aber Technik, Datenflüsse und Verwendungszwecke frühzeitig offenlegen. Besonders bei KI reichen allgemeine Projektbeschreibungen oft nicht aus, weil Funktionen sich ändern können. Gute Betriebsvereinbarungen regeln Zweck, Datenarten, Zugriffe, Auswertungen und Löschfristen.
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: … Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
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