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Wenn der Fehler nichts mit dem Schaden zu tun hat.

Bei bestimmten Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis führen.

Fundstelle: § 21 Abs. 2 VVG.

Er muss zeigen, dass der nicht angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Umfang der Leistung ursächlich war. Gelingt das, bleibt der Versicherer insoweit leistungspflichtig. Bei arglistigem Verhalten ist dieser Ausweg ausgeschlossen. Die Regelung ist besonders relevant, wenn eine verschwiegene frühere Erkrankung mit dem späteren Schaden erkennbar nichts zu tun hat. In der Praxis ist der Nachweis aber anspruchsvoll und benötigt oft medizinische Unterlagen oder Gutachten. Versicherer dürfen die Kausalität nicht lediglich behaupten; Versicherte tragen jedoch die Beweislast für den Gegenbeweis.

Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, kann der Versicherer die Rechte nach § 19 Absatz 2 bis 4 nur geltend machen, wenn der nicht oder nicht richtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat.

§ 21 Abs. 2 VVG

Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.

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