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Arglist ist kein Formfehler.
Wer Gesundheitsangaben bewusst falsch oder unvollständig macht, um den Vertragsschluss zu beeinflussen, handelt arglistig.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 306/13.
Dann kann sich der Versicherer auch dann auf Rücktritt berufen, wenn eine sonst erforderliche Belehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde. Arglist ist allerdings mehr als ein Versehen oder eine missverstandene Frage. Der Versicherer muss Umstände darlegen, aus denen sich der Täuschungsvorsatz ergibt. Für Verbraucher ist die Abgrenzung wichtig: Nicht jede vergessene Behandlung ist eine bewusste Täuschung. Umgekehrt kann das Verschweigen einer naheliegenden, ausdrücklich erfragten Diagnose schwer wiegen. Die Rechtsprechung schützt damit das Vertrauen des Versicherers in wahrheitsgemäße Angaben, lässt aber Raum für die Prüfung des Einzelfalls.
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.