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Ohne Belehrung kein Rücktritt.
Ein Versicherer kann sich bei einer Anzeigepflichtverletzung nicht immer auf Rücktritt oder Kündigung berufen.
Fundstelle: § 19 Abs. 5 S. 1 VVG; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.07.2015 – 3 U 122/14; LG Dortmund, Urteil vom 24.02.2011 – 2 O 250/10.
Grundsätzlich muss er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die möglichen Folgen einer falschen oder unvollständigen Antwort hingewiesen haben. Diese Belehrung soll verhindern, dass Verbraucher die Tragweite des Antrags unterschätzen. Sie muss deutlich sein; ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten genügt nicht ohne Weiteres. Für Versicherte ist das keine Einladung zu ungenauen Angaben. Eine vorsätzliche Täuschung kann weitergehende Folgen haben. Für Versicherer ist eine rechtssichere Gestaltung der Antragsunterlagen unerlässlich. Im Streitfall zählt nicht nur, ob ein Hinweis existiert, sondern ob er ordnungsgemäß erteilt wurde.
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.