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Gesundheitsfragen: Genau lesen, ehrlich antworten.
Vor Abschluss einer Personenversicherung sind Gesundheitsfragen häufig die entscheidende Hürde.
Fundstelle: § 19 Abs. 1, 2 VVG; OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2020 – 20 U 160/19.
Versicherungsnehmer müssen bekannte gefahrerhebliche Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Wer Fragen hastig beantwortet oder Behandlungen vergisst, riskiert später Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung. Zugleich darf der Versicherer keine beliebig unklaren Globalfragen stellen; maßgeblich ist die konkrete Frage im Antrag. Verbraucher sollten deshalb nicht raten, sondern Arztunterlagen und frühere Diagnosen prüfen, wenn Zweifel bestehen. Vermittlerantworten ersetzen die eigene Kontrolle nicht. Versicherer müssen darlegen, welche Frage gestellt wurde und warum die Information relevant war. Die Rechtsfolgen hängen stark von Verschulden und Belehrung ab.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.“ § 19 Abs. 2 VVG: „Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
§ 19 Abs. 1 S. 1 VVG
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.