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Massenentlassung: Zwei getrennte Pflichten.

Bei größeren Personalabbaumaßnahmen sind Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat und Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zwei eigenständige Anforderungen.

Fundstelle: BAG, Urteile vom 21.03.2013 – 2 AZR 60/12 und vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18; §§ 17, 18 KSchG; § 134 BGB.

Das eine ersetzt das andere nicht. Das Konsultationsverfahren soll Möglichkeiten zur Vermeidung oder Milderung von Entlassungen ernsthaft erörtern. Die Anzeige informiert die Behörde und löst regelmäßig eine Sperrfrist von einem Monat aus; innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen bestehen zusätzliche Grenzen. Fehler können die Wirksamkeit einzelner Kündigungen gefährden. Für Arbeitnehmer ist das ein wichtiger Kontrollmechanismus, aber kein Garant für den Arbeitsplatz. Für Arbeitgeber entsteht erheblicher Zeit- und Abstimmungsdruck. Gerade bei Umstrukturierungen ist es riskant, die Verfahren nur als Formalität zu behandeln.

Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.

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