Startseite  ›  Aktuelles  ›  Versicherungsrecht

Ein Monat, fünf Jahre, zehn Jahre.

Das Versicherungsvertragsgesetz setzt dem Versicherer Fristen.

Fundstelle: § 21 Abs. 1 und 3 VVG.

Nach Kenntnis einer Anzeigepflichtverletzung muss er seine Rechte grundsätzlich innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Außerdem erlöschen diese Rechte regelmäßig nach fünf Jahren seit Vertragsschluss; bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung gilt eine Frist von zehn Jahren. Diese Fristen schaffen Rechtssicherheit, lösen aber nicht jeden Streit. Entscheidend ist oft, wann der Versicherer ausreichende Kenntnis hatte und ob eine spätere Nachfrage neue Erkenntnisse brachte. Versicherte sollten Schreiben des Versicherers deshalb genau datieren und nicht nur telefonisch reagieren. Versicherer müssen ihre Prüfungsprozesse so organisieren, dass Erkenntnisse nicht folgenlos liegen bleiben. Die langen Fristen bei Vorsatz zeigen zugleich, wie ernst das Gesetz bewusste Falschangaben bewertet.

Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.

Mehr zum Versicherungsrecht  ·  Alle Beiträge