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Rücktritt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Ein Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.
Fundstelle: § 19 Abs. 3 und 4 VVG; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 – 20 U 316/21.
Bei einfacher Fahrlässigkeit kommen abgestufte Folgen wie Kündigung oder Vertragsänderung in Betracht. Versicherungsnehmer müssen allerdings beweisen, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, wenn der Versicherer die objektiv unrichtige Antwort nachweist. Das ist für Verbraucher eine anspruchsvolle Verteilung der Beweislast. Besonders kritisch sind weit formulierte oder missverständliche Fragen: Sie können Fehlantworten begünstigen, obwohl der Antragsteller redlich handeln wollte. Unzulässige Globalfragen lösen keine Pflicht aus; dennoch sollte man nicht auf spätere Auslegung hoffen. Versicherer sollten klar, zeitlich begrenzt und verständlich fragen.
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.