Startseite  ›  Aktuelles  ›  Versicherungsrecht

Vergleichsberuf: Nicht irgendein Job.

Verweist ein Versicherer auf einen anderen Beruf, muss dieser in Ausbildung, Erfahrung, Einkommen und sozialer Wertschätzung mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar sein.

Fundstelle: BGH, Urteile vom 29.06.1994 – IV ZR 120/93, 23.06.1999 – IV ZR 211/98 und 23.01.2008 – IV ZR 10/07.

Er muss die prägenden Merkmale beider Berufe konkret darstellen. Ein theoretischer Nischenarbeitsplatz oder ein bloß denkbares Tätigkeitsfeld genügt nicht. Versicherte stehen dennoch vor einem schwierigen Negativbeweis: Sie müssen bestreiten und erläutern, warum die behauptete Vergleichbarkeit nicht besteht. Für beide Seiten ist eine reine Berufsbezeichnung wenig aussagekräftig. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben und realistische Zugangsmöglichkeiten. Die Rechtsprechung verhindert damit schematische Verweisungen, verlangt aber eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung.

Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.

Mehr zum Versicherungsrecht  ·  Alle Beiträge