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Grobe Fahrlässigkeit führt zur Quote.
In der Sachversicherung gilt bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls meist nicht mehr das Prinzip „alles oder nichts“.
Fundstelle: § 81 Abs. 1 und 2 VVG; BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10; OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2022 – 3 U 37/21.
Der Versicherer darf seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Vorsatz führt dagegen zur Leistungsfreiheit. Beim Verlassen eines eingeschalteten Herds kann etwa entscheidend sein, wie lange die Wohnung verlassen wurde und ob eine Nachschaupflicht bestand. Die Quote ist eine Einzelfallentscheidung, keine feste Tabelle. Verbraucher sollten deshalb nicht vorschnell jede Kürzung akzeptieren. Versicherer müssen den Grad des Verschuldens nachvollziehbar begründen. Die Regelung ist ausgewogener als die frühere Totalverweigerung, bleibt aber streitanfällig.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 81 VVG
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.