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Pflichten nach dem Schaden ernst nehmen.
Nach einem Schaden treffen Versicherte häufig Aufklärungs-, Auskunfts- und Rettungsobliegenheiten.
Fundstelle: § 28 Abs. 2 VVG.
Wird eine solche Pflicht vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer leistungsfrei sein; bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung nach Verschuldensgrad möglich. Das Gesetz vermutet bei grob fahrlässiger Verletzung eine Leistungskürzung, während der Versicherungsnehmer Umstände für ein geringeres Verschulden darlegen muss. Kritisch ist, dass Schadenssituationen oft hektisch sind und Formulare kompliziert wirken. Gleichwohl sind falsche Angaben oder unbegründete Verzögerungen riskant. Versicherer sollten ihre Fragen verständlich stellen und konkret erläutern, welche Unterlagen fehlen. Versicherte sollten nichts erfinden und vor einer Unterschrift prüfen, ob Angaben vollständig sind.
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.