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Betriebsrente: Prüfung alle drei Jahre.

Arbeitgeber müssen laufende Betriebsrenten grundsätzlich alle drei Jahre auf eine Anpassung prüfen und nach billigem Ermessen entscheiden.

Fundstelle: § 16 Abs. 1 BetrAVG; BAG, Urteile vom 30.08.2005 – 3 AZR 395/04, 26.05.2009 – 3 AZR 369/07 und 31.07.2007 – 3 AZR 810/05; § 315 BGB.

Anpassung ist die Regel, eine Nichtanpassung bedarf tragfähiger Gründe, insbesondere einer ausreichend schlechten wirtschaftlichen Lage. Der Arbeitgeber trägt für diese Gründe Darlegungs- und Beweislast. Betriebsrentner müssen nicht selbst Betriebszahlen ermitteln, sollten aber Entscheidungen und Begründungen nicht ungeprüft hinnehmen. Die Prüfung ist keine automatische Inflationsanpassung: Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die reallohnbezogene Obergrenze sind relevant. Für Unternehmen ist eine belastbare Dokumentation der wirtschaftlichen Daten und der Stichtagsentscheidung wichtig.

Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

§ 16 Abs. 1 BetrAVG

Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.

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