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Maßstab ist die Ausgangsrente.
Bei der Anpassungsprüfung ist grundsätzlich die ursprüngliche Betriebsrente die Bezugsgröße, nicht eine vermeintliche Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente, privater Vorsorge und Betriebsrente.
Fundstelle: BAG, Urteile vom 03.06.2020 – 3 AZR 441/19, 19.11.2019 – 3 AZR 281/18 und 14.02.2012 – 3 AZR 685/09.
Das schützt Betriebsrentner davor, dass fremde Einkünfte die Anpassung ihrer zugesagten Leistung verdecken. Arbeitgeber dürfen daher nicht ohne klare Rechtsgrundlage argumentieren, die Gesamtversorgung sei ausreichend. Maßgeblich bleiben Versorgungszusage, Anpassungsrecht und wirtschaftliche Lage. Für Rentner ist diese Unterscheidung oft schwer verständlich, weil alle Zahlungen auf dem Konto zusammenkommen. Rechtlich haben sie aber verschiedene Quellen und Zwecke. Unternehmen sollten ihre Berechnungen transparent auf die jeweilige Ausgangsrente beziehen.
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.