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Kündigung ohne Vollmacht zurückweisen.
Wird eine Kündigung von einer Person unterschrieben, deren Vertretungsmacht nicht erkennbar ist, kann sie zurückgewiesen werden, wenn keine Originalvollmacht beigefügt wurde.
Fundstelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.11.2022 – 2 Sa 214/21; § 174 S. 1 BGB.
Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Bevollmächtigung zuvor ausreichend bekannt gemacht hat, etwa bei einer eindeutig kommunizierten Personalleitung. Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen; wer zu lange wartet, verliert dieses Recht. Arbeitnehmer sollten deshalb nach Zugang schnell prüfen, wer unterschrieben hat und ob eine Vollmacht vorlag. Die Zurückweisung ersetzt keine Kündigungsschutzklage. Die kurze Klagefrist von drei Wochen muss unabhängig davon beachtet werden. Arbeitgeber sollten Vollmachten oder klare Bekanntmachungen vorhalten, damit formale Fehler nicht den gesamten Vorgang gefährden.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
§ 174 S. 1 BGB
Dieser Beitrag gibt den Stand bei Abfassung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation passen, lässt sich erst nach Kenntnis der Unterlagen sagen.